Laut Jugendschutzgesetz dürfen sich
• Kinder unter 14 Jahren bis max. 20 Uhr
• Jugendliche mit 14 und 15 Jahren bis max. 22 Uhr
• Jugendliche von 16 und 17 Jahren bis max. 24 Uhr ohne Erziehungsberechtigten im Kino aufhalten.
Eltern können ihrem Kind unter 18 Jahren den Aufenthalt im Kino ermöglichen, indem sie das Kind in die Kinovorstellung begleiten oder einer volljährigen Person die Erziehung für diese Zeit übertragen.
Die Altersfreigaben der Filme verlieren dadurch aber NICHT ihre Gültigkeit!
• FSK 0: ohne Einschränkungen
• FSK 6: nur Personen ab 6 Jahren
• FSK 12: Personen ab 12 und 6-11-Jährige in Begleitung des Erziehungsbeauftragten
• FSK 16: nur Personen ab 16 Jahren
• FSK 18: nur bei Volljährigkeit
Infos zum Jugendschutz im Kino hier: Klick!
Wichtig:
• Der Erziehungsbeauftragte muss volljährig sein und sich im Kino ausweisen können.
• Er muss dieselbe Vorstellung wie der Minderjährige besuchen.
• Das Formular muss am Einlass vorgezeigt werden.
Weitere Informationen zum Erziehungsauftrag:
• Stellen Sie sicher, dass der Erziehungsbeauftragte das Jugendschutzgesetz kennt: Alkoholverbot unter 16 Jahren, keine Spirituosen und auch keine branntweinhaltigen Getränke oder Alcopops unter 18 Jahren, Rauchverbot unter 18 Jahren.
• Der Erziehungsbeauftragte übernimmt in rechtlicher Hinsicht die Verantwortung für Ihr Kind, z.B. die Aufsichtspflicht.
Bitte beachten: Die Erziehungsbeauftragung ist nur in Verbindung mit einer Ausweiskopie (Vorder- und Rückseite) eines Erziehungsberechtigten gültig! Hier geht's zum Download des Formulars für die Erteilung einer Erziehungsberechtigung: Klick mich!